Spediteure und Transportagenten-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 83/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Spediteure und Transportagenten koordinieren den Gütertransport, aber ihre Tätigkeit birgt keine direkten Drittrisiken, die eine staatliche Berufszulassung rechtfertigen. Geschäftliche Kompetenz lässt sich über Marktmechanismen, Haftung und Vertragsrecht sicherstellen. Die Verordnung schützt vor allem etablierte Spediteure vor Wettbewerb und verteuert Logistikdienstleistungen. Sie sollte ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (Spediteure und Transportagenten-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 83/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 06.05.2026 20002492 NOR30002730
Art. 1 ↗ RIS
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 06.05.2026 20002492 NOR40102671
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz