Sicherheitsgewerbe-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 82/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Sicherheitsgewerbe (Detektive, Bewachung) können in die Privatsphäre eingreifen und üben potenziell Zwang aus – ein Mindestmaß an Überprüfung ist daher legitim. Die aktuellen Qualifikationsanforderungen gehen jedoch weit über das notwendige Minimum hinaus. Eine strafrechtliche Unbescholtenheitsprüfung und eine Basisschulung würden den Schutzzweck erfüllen, ohne einen übermäßig hohen Marktzutrittswall zu errichten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen: 06.05.2026 20002491 NOR40039012
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen: (2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene fachliche Tätigkeit muss insbesondere die Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation umfassen und kann aus einer solchen fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen. Sozialstatistik 06.05.2026 20002491 NOR40102677
§ 3 — Übergangsbestimmungen ↗ RIS
Übergangsbestimmungen § 3. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessions-(Befähigungs)Prüfung, die gemäß der bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. Nr. 10/1995 geltenden Vorschriften oder die durch Ablegung der im § 2 der genannten Verordnung festgelegten Prüfung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 dieser Verordnung. (2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Bewachungsgewerbe, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1977 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung. Konzessionsprüfung, Befähigungsprüfung 06.05.2026 20002491 NOR40039014
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz