Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum – Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 81/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Sicherheitsfachkräfte beraten Unternehmen bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und schützen damit Beschäftigte als Dritte. Eine Befähigungsprüfung stellt sicher, dass diese Beratung fachlich fundiert ist. Der Zweck – Schutz von Arbeitnehmern vor realen Gesundheitsrisiken – ist legitim, und die Prüfungsanforderung erscheint verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum“ (Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum – Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 81/2003 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 18.05.2026 20002490 NOR30002728

Art. 1 ↗ RIS

Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum“ (§ 94 Z 61 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen. 18.05.2026 20002490 NOR40039011

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz