Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum – Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 81/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Sicherheitsfachkräfte beraten Unternehmen bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und schützen damit Beschäftigte als Dritte. Eine Befähigungsprüfung stellt sicher, dass diese Beratung fachlich fundiert ist. Der Zweck – Schutz von Arbeitnehmern vor realen Gesundheitsrisiken – ist legitim, und die Prüfungsanforderung erscheint verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum“ (Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum – Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 81/2003 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 18.05.2026 20002490 NOR30002728
Art. 1 ↗ RIS
Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum“ (§ 94 Z 61 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen. 18.05.2026 20002490 NOR40039011
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz