Schuhmacher-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 80/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Anfertigen und Reparieren von Schuhen birgt keinerlei Gefahr für Dritte, die eine staatliche Zugangshürde rechtfertigen würde. Die Verordnung schützt einzig bestehende Schuhmacher-Betriebe vor Wettbewerb durch Personen ohne den vorgeschriebenen Nachweis. Ein normaler Konsument kann selbst beurteilen, ob ein Schuhmacher gute Arbeit leistet; das Gewährleistungsrecht reicht als Schutz aus. Die Abschaffung befreit einen ganzen Beruf von sinnlosen Papieranforderungen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Schuhmacher (Schuhmacher-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 80/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 06.05.2026 20002489 NOR30002727
Art. 1 ↗ RIS
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Schuhmacher (§ 94 Z 60 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 06.05.2026 20002489 NOR40102641
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz