Deregulierung, aber richtig

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Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, der Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen

· V · BGBl. II Nr. 79/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 · in Kraft seit 2008-11-22

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Metalltechnik-Betriebe für Maschinenbau, Schmiede und Landmaschinen unterliegen bereits dem allgemeinen Produkthaftungsrecht, das fehlerhafte Produkte mit Schadensersatz belegt. Ein eigener Befähigungsnachweis schützt primär bestehende Betriebe vor Konkurrenz. Neue Marktteilnehmer sollten frei eintreten und durch Qualität überzeugen können.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 22.05.2026 20002488 NOR40102638

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau (§ 94 Z 59 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 22.05.2026 20002488 NOR40102639

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (§ 94 Z 59 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 22.05.2026 20002488 NOR40102640

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz