Deregulierung, aber richtig

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Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner

· V · BGBl. II Nr. 77/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Herstellung von Sattlerwaren und Ledergalanterieartikeln birgt keinerlei Gefahr für Dritte. Diese Verordnung ist ein klassischer Zunftschutz, der potenzielle Konkurrenten durch Zeugnispflichten fernhält. Das allgemeine Haftungs- und Gewährleistungsrecht ist vollständig ausreichend; das spezielle Befähigungsregime ist abzuschaffen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer (§ 94 Z 57 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 19.05.2026 20002482 NOR40102632

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (§ 94 Z 57 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 19.05.2026 20002482 NOR40102634

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz