Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
· V · BGBl. II Nr. 77/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Herstellung von Sattlerwaren und Ledergalanterieartikeln birgt keinerlei Gefahr für Dritte. Diese Verordnung ist ein klassischer Zunftschutz, der potenzielle Konkurrenten durch Zeugnispflichten fernhält. Das allgemeine Haftungs- und Gewährleistungsrecht ist vollständig ausreichend; das spezielle Befähigungsregime ist abzuschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer (§ 94 Z 57 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 19.05.2026 20002482 NOR40102632
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (§ 94 Z 57 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 19.05.2026 20002482 NOR40102634
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz