Reisebüro-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 76/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Pauschalreise-Richtlinie rechtfertigt gewisse Mindestanforderungen für das Veranstalten von Pauschalreisen, nicht aber ein volles Befähigungsregime für alle Reisebürotätigkeiten. Österreich hat über das EU-Minimum hinaus auch für einfachere Buchungsleistungen weitreichende Zugangshürden errichtet — das ist unverhältnismäßiges Gold-Plating. Die Anforderungen sollten auf die EU-rechtlich vorgegebene Pauschalreiseveranstaltung beschränkt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Reisebüros (§ 94 Z 56 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch 06.05.2026 20002480 NOR40102670
§ 2 — Übergangsbestimmungen ↗ RIS
Übergangsbestimmungen § 2. Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß § 5 und gemäß § 32 Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, sowie gemäß § 3 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 1. Ebenso gelten Zeugnisse gemäß § 7 in Verbindung mit Zeugnissen gemäß § 11 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 1. 06.05.2026 20002480 NOR40038946
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz