Deregulierung, aber richtig

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Rauchfangkehrer-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 75/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Rauchfangkehrer prüfen Schornsteine auf Feuersicherheit und Dichtheit – das ist ein legitimer Schutzgrund vor Bränden und Kohlenmonoxidvergiftungen. Die Verordnung verlangt jedoch die vollständige Meisterprüfung, was eine unverhältnismäßig hohe Hürde ist; eine einfachere Sicherheitszertifizierung würde den Schutzweck genauso erfüllen. Zudem begünstigt die strenge Zugangsbeschränkung das in Österreich verbreitete regionale Monopol der Rauchfangkehrer, was Preise künstlich hochhält. Die Meisteranforderung sollte durch eine schlankere, zielgenaue Sachkundeprüfung ersetzt werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Rauchfangkehrer (Rauchfangkehrer-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 75/2003 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 06.05.2026 20002479 NOR30002717

Art. 1 ↗ RIS

Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung als erfüllt anzusehen. 06.05.2026 20002479 NOR40038944

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz