Deregulierung, aber richtig

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Pflasterer-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 74/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
45Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt, welche Ausbildungsnachweise für das Handwerk der Pflasterer verlangt werden. Das Verlegen von Pflastersteinen und Belägen birgt keine ernsthaften Drittrisiken, die einen staatlichen Berufszugang rechtfertigen würden. Der Befähigungsnachweis dient vor allem dem Schutz bestehender Pflasterer-Betriebe vor Marktzutritt neuer Anbieter. Qualitätsprobleme können Auftraggeber über das normale Vertragsrecht geltend machen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Pflasterer (Pflasterer-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 74/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 06.05.2026 20002478 NOR30002716

Art. 1 ↗ RIS

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Pflasterer (§ 94 Z 54 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 06.05.2026 20002478 NOR40102630

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz