Deregulierung, aber richtig

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Orthopädieschuhmacher-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 73/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Orthopädische Schuhe sind Medizinprodukte und werden auf ärztliche Verordnung angefertigt; ein Mindestmaß an Qualifikationsnachweis für diesen medizinnahen Bereich ist vertretbar. Die 10-Jahres-Verfallsklausel in § 2 ist jedoch unverhältnismäßig und willkürlich: Fachkenntnisse verfallen nicht automatisch nach einem Jahrzehnt Pause und die Klausel schränkt die Berufsrückkehr unnötig ein. Diese Klausel sollte gestrichen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 06.05.2026 20002477 NOR40038941

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. 06.05.2026 20002477 NOR40038942

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz