Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger
· V · BGBl. II Nr. 72/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wer eine Orgel, ein Klavier oder eine Geige bauen will, braucht dafür keinen staatlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis. Kunden können die Qualität von Musikinstrumenten direkt beurteilen, und von einem schlecht gebauten Instrument geht keine Gefahr für Dritte aus. Diese Verordnung sperrt Newcomer aus dem Markt aus und schützt etablierte Handwerker vor Wettbewerb, ohne dass ein legitimer staatlicher Schutzauftrag dahintersteht. Der Berufszugang zum Instrumentenbau sollte vollständig frei sein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orgelbauer (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 01.09.2025 20002476 NOR40102590
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Harmonikamacher (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 01.09.2025 20002476 NOR40102592
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Klaviermacher (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 01.09.2025 20002476 NOR40102594
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Streichinstrumenteerzeuger, Berufsinstitution 01.09.2025 20002476 NOR40102595
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Holzblasinstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 01.09.2025 20002476 NOR40102596
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Blechblasinstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 01.09.2025 20002476 NOR40102597
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz