Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns
· V · BGBl. II Nr. 71/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Oberflächenbehandlungen und Metalldesign sind Handwerkstätigkeiten ohne substanzielles Risiko für unbeteiligte Dritte. Die Zugangsbeschränkung über Befähigungsnachweise schützt nur Marktincumbents vor Konkurrenz, nicht die öffentliche Sicherheit. Wer minderwertige Ware liefert, haftet nach allgemeinem Recht — ein eigenes Qualifikationsregime ist daher nicht erforderlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Oberflächentechnik (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 19.05.2026 20002475 NOR40102587
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks des Metalldesigns (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 19.05.2026 20002475 NOR40102589
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz