Deregulierung, aber richtig

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Milchtechnologie-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 · in Kraft seit 2008-11-22

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Lebensmittelsicherheit bei Milchprodukten wird durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie EU-Hygienevorschriften bereits umfassend geregelt. Ein eigenständiger Befähigungsnachweis nach der Gewerbeordnung schützt keine Konsumenten zusätzlich, sondern errichtet eine Marktzutrittsschranke für neue Betriebe. Die Übergangsbestimmung für ältere Meisterprüfungen in § 2 zeigt, dass das Regime historisch gewachsen ist und keinem sachlichen Bedürfnis mehr entspricht.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS

Zugangsvoraussetzungen § 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Milchtechnologie (§ 94 Z 50 GewO 1994) ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 06.05.2026 20002474 NOR40102584

§ 2 — Übergangsbestimmung ↗ RIS

Übergangsbestimmung § 2. (1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meister-(Befähigungs)Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 53/1994 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung. (2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1. Meisterprüfung 06.05.2026 20002474 NOR40102585

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz