Massage-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 68/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 20/2017 · in Kraft seit 2017-01-17
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Massageanwendungen — insbesondere Wellness-Systeme wie Shiatsu, Ayurveda, Tuina An Mo oder Tibetische Jamche-Kunye — verursachen bei sachgemäßer Anwendung kaum ernsthafte Drittschäden. Trotzdem schreibt der Staat verbindliche Stundenpläne von bis zu 650 Pflichtausbildungsstunden vor und erzwingt alle fünf Jahre 40 Stunden Fortbildung. Abzuschaffen sind die detaillierten staatlich vorgegebenen Curricula der Anlagen 1–7 und die Pflichtfortbildungsregel für ganzheitliche Systeme; ein einfacher Kompetenznachweis ohne staatlich vorgeschriebene Lehrpläne würde genügen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage 1 Lehrgang über die Grundausbildung der Massage Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden Anatomie Histologie, Allgemeine Pathologie ……………………………………… 140 Hygiene ……………………………………………………………………………... 15 Erste Hilfe und Verbandstechnik …………………………………………………… 20 Pathologie …………………………………………………………………………… 75 Thermo- und Ultraschallanwendungen, Packungsanwendung ……………………… 40 Einführung Massageanwendungen ………………………………………………….. 50 Dokumentation ………………………………………………………………………. 15 Grundlagen der Kommunikation ……………………………………………………. 40 Massagetechniken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie .. 95 Praktische Übungen klassische Massage, BGM, SM, FRZ, APM, ML …………….. 205 Recht ………………………………………………………………………………… 10 Thermotherapie 06.05.2026 20002472 NOR40105656
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen: (2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand haben. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2009) 06.05.2026 20002472 NOR40190451
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System (2) Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 7 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich. (3) Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen. 06.05.2026 20002472 NOR40190452
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz