Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schilderherstellung
· V · BGBl. II Nr. 67/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Maler, Anstreicher, Lackierer, Vergolder und Schilderhersteller führen Tätigkeiten aus, bei denen keine ernsthafte Gefahr für Dritte besteht – chemische Risiken und Arbeitsschutz sind bereits durch Umwelt- und Arbeitnehmerschutzrecht abgedeckt. Die Befähigungsnachweis-Pflicht schützt ausschließlich bestehende Betriebe vor günstigeren Mitbewerbern und verteuert handwerkliche Dienstleistungen für Verbraucher. Diese Marktzutrittsschranken sollten vollständig aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 19.05.2026 20002471 NOR40102568
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Lackierer (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 19.05.2026 20002471 NOR40102569
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Vergolder und Staffierer (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 19.05.2026 20002471 NOR40102570
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Schilderherstellung (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 19.05.2026 20002471 NOR40102571
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz