Deregulierung, aber richtig

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Kunststoffverarbeitungs-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 66/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
50Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schreibt vor, welche Nachweise jemand braucht, um das Handwerk der Kunststoffverarbeitung überhaupt ausüben zu dürfen. Kunststoffverarbeitung geht mit keinen ernsthaften Risiken für Dritte einher, die eine staatliche Zugangsbeschränkung rechtfertigen würden. Der Befähigungsnachweis schützt in erster Linie bestehende Betriebe vor Konkurrenz und verhindert, dass qualifizierte Menschen ohne die richtigen Papiere ihren Beruf ausüben können. Das allgemeine Haftungsrecht reicht aus, um Qualitätsstandards durchzusetzen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Kunststoffverarbeitung (Kunststoffverarbeitungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 66/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 06.05.2026 20002470 NOR30002708

Art. 1 ↗ RIS

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kunststoffverarbeitung (§ 94 Z 45 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 06.05.2026 20002470 NOR40102566

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz