Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Kürschner und der Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
· V · BGBl. II Nr. 65/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Herstellen von Pelzwaren und Lederbekleidung ist eine rein handwerkliche Tätigkeit ohne Risiko für Dritte. Diese Verordnung verlangt Zeugnisse, um dieses Handwerk überhaupt starten zu dürfen — ein klassischer Zunftschutz, der Neueinsteiger fernhält und etablierte Betriebe vor Konkurrenz bewahrt. Konsumenten werden durch das allgemeine Gewährleistungsrecht ausreichend geschützt; ein eigener Befähigungsnachweis ist unnötig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kürschner (§ 94 Z 44 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 19.05.2026 20002469 NOR40102636
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (§ 94 Z 44 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 19.05.2026 20002469 NOR40102637
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz