Deregulierung, aber richtig

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Verbundenes Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

· V · BGBl. II Nr. 64/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Für sicherheitsrelevante Fahrzeugreparaturen (Bremsen, Lenkung) mag ein Befähigungsnachweis gerechtfertigt sein, weil Fehler Unfälle verursachen können. Die Verordnung bündelt aber Kfz-Technik mit Karosserie- und Lackierarbeiten in einem einzigen Zugangsregime, obwohl Karosserie- und Lackierarbeiten kaum sicherheitsrelevant sind. Der pauschal breit gehaltene Befähigungsnachweis ist unverhältnismäßig und sollte auf tatsächlich sicherheitskritische Tätigkeiten beschränkt werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002468 NOR40102633

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002468 NOR40102635

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz