Verbundenes Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer
· V · BGBl. II Nr. 64/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Für sicherheitsrelevante Fahrzeugreparaturen (Bremsen, Lenkung) mag ein Befähigungsnachweis gerechtfertigt sein, weil Fehler Unfälle verursachen können. Die Verordnung bündelt aber Kfz-Technik mit Karosserie- und Lackierarbeiten in einem einzigen Zugangsregime, obwohl Karosserie- und Lackierarbeiten kaum sicherheitsrelevant sind. Der pauschal breit gehaltene Befähigungsnachweis ist unverhältnismäßig und sollte auf tatsächlich sicherheitskritische Tätigkeiten beschränkt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002468 NOR40102633
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002468 NOR40102635
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz