Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger
· V · BGBl. II Nr. 61/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Verlegen von Keramik- und Fliesenprodukten ist eine handwerkliche Tätigkeit ohne nennenswerte Gefahr für Dritte. Die Verordnung schreibt vor, welche Zeugnisse man benötigt, um dieses Handwerk überhaupt ausüben zu dürfen — das schützt nicht Kunden, sondern etablierte Betriebe vor neuer Konkurrenz. Wer schlechte Arbeit liefert, haftet ohnehin nach allgemeinem Gewährleistungsrecht; ein gesonderter Befähigungsnachweis ist daher nicht gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Keramiker (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002465 NOR40102627
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002465 NOR40102628
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz