Deregulierung, aber richtig

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Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger

· V · BGBl. II Nr. 61/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Verlegen von Keramik- und Fliesenprodukten ist eine handwerkliche Tätigkeit ohne nennenswerte Gefahr für Dritte. Die Verordnung schreibt vor, welche Zeugnisse man benötigt, um dieses Handwerk überhaupt ausüben zu dürfen — das schützt nicht Kunden, sondern etablierte Betriebe vor neuer Konkurrenz. Wer schlechte Arbeit liefert, haftet ohnehin nach allgemeinem Gewährleistungsrecht; ein gesonderter Befähigungsnachweis ist daher nicht gerechtfertigt.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Keramiker (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002465 NOR40102627

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002465 NOR40102628

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz