Deregulierung, aber richtig

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Kälte- und Klimatechnik-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 60/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase verlangt zertifiziertes Personal für die Handhabung von F-Gasen; die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU stellt weitere Anforderungen.

Begründung

Kälte- und Klimatechnik umfasst den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und Drucksystemen, für die EU-Recht Zertifizierungsanforderungen stellt — ein Qualifikationserfordernis ist daher legitim. Österreich sollte jedoch den starren nationalen Qualifikationskatalog auf das EU-Mindesterfordernis konzentrieren und Gold-Plating bei den Ausbildungsabschlüssen streichen.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Kälte- und Klimatechnik (Kälte- und Klimatechnik-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 60/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994, Kältetechnik 05.05.2026 20002464 NOR30002702

Art. 1 ↗ RIS

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Kältetechnik, Gebäudetechnik, Berufsinstitution 05.05.2026 20002464 NOR40102624

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz