Inkassoinstitute-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 59/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Inkassobüros agieren gegenüber finanziell angeschlagenen Personen in einer Machtposition; ein Mindestmaß an Qualifikationskontrolle hat einen legitimen Verbraucherschutzkern. Jedoch schützt die konkrete Regelung, die eine umfangreiche Befähigungsprüfung verlangt, primär etablierte Institute vor neuen Mitbewerbern. Das Ziel lässt sich weniger einschränkend durch eine einfache Registrierungspflicht mit klaren Verhaltensstandards und Haftungsregeln erreichen; die Befähigungsprüfung ist auf wesentliche Rechtskenntnisse zu reduzieren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das reglementierte Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 05.05.2026 20002463 NOR40102679
§ 2 — Übergangsbestimmung ↗ RIS
Übergangsbestimmung § 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 490/1993, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 dieser Verordnung. 05.05.2026 20002463 NOR40038790
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz