Deregulierung, aber richtig

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Hörgeräteakustik-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 57/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Für Hörgeräteakustiker besteht ein legitimes Qualifikationserfordernis, weil falsch angepasste Hörgeräte das Gehör dauerhaft schädigen können. Jedoch ist § 2 unverhältnismäßig: Er erklärt Qualifikationsnachweise nach zehn Jahren Nichtausübung automatisch für ungültig und schützt damit vor allem Bestandsbetriebe vor Wiedereinsteigern. § 2 ist zu streichen und durch eine Fortbildungspflicht zu ersetzen, die aktuelle Fachkompetenz ohne diskriminierende Berufspausenregel sicherstellt.

Kategorien

Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik (§ 94 Z 34 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch 05.05.2026 20002460 NOR40038784

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. 05.05.2026 20002460 NOR40038785

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz