Deregulierung, aber richtig

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Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik

· V · BGBl. II Nr. 56/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Fehlerhaft installierte Heizungs- und Lüftungsanlagen können zu Bränden, Gasexplosionen und Kohlenmonoxidvergiftungen führen – schwere und oft tödliche Schäden für Dritte, die nachträgliche Haftung nicht ausreichend verhindert. Ein Mindestkompetenznachweis beim Marktzugang ist daher verhältnismäßig. Dieser Bereich unterscheidet sich klar von rein ästhetischen oder kaufmännischen Handwerken ohne Sicherheitsrelevanz.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Gebäudetechnik, Sanitärtechnik, Installationstechnik, Berufsinstitution 18.05.2026 20002459 NOR40102621

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Gebäudetechnik, Sanitärtechniker, Installationstechnik, Berufsinstitution 18.05.2026 20002459 NOR40102623

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz