Deregulierung, aber richtig

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Forstschutzverordnung

· V · BGBl. II Nr. 19/2003 · in Kraft seit 2003-01-22

80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Forstschädlinge wie Borkenkäfer breiten sich rasch über Grundstücksgrenzen aus und können benachbarte Waldbesitzer erheblich schädigen – das ist ein klassischer Drittschadensfall, den der Staat legitimerweise regeln darf. Die Bekämpfungspflichten und Behördenbefugnisse sind auf diesen Schutzzweck zugeschnitten und nicht unverhältnismäßig. Eine Abschaffung würde unkontrollierte Schädlingsausbreitungen riskieren, die privaten und öffentlichen Waldbesitz dauerhaft vernichten können. Die Verordnung hat einen legitimen, notwendigen und verhältnismäßigen Kern.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf forstlichen Bewuchs im Sinne des § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975, Holz (Stock, Stamm, Ast, Zweig) und deren Erzeugnisse mit oder ohne Rinde (in der Folge Holzgewächse oder Holz genannt), welche mit zu einer gefahrdrohenden Vermehrung neigenden Forstschädlingen im Sinne des § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (in der Folge Forstschädlinge genannt) befallen sind oder als deren Vermehrungsstätten geeignet sind. (2) Eine gefahrdrohende Vermehrung liegt vor, wenn der Wald oder dessen Wirkungen gefährdet oder der Holzwert erheblich herabgesetzt wird. 27.03.2017 20002457 NOR40038768

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung (2) Die bekämpfungstechnische Behandlung hat auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, dass Holzgewächse oder Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden. 27.03.2017 20002457 NOR40038769

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, ist an einen zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort zu verbringen. Eine Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten. (2) Am Bestimmungsort (auf Lagerplätzen) ist befallenes Holz unverzüglich – während der Vegetationszeit jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden – derart zu behandeln, dass eine gefahrdrohende Vermehrung oder Verbreitung der Forstschädlinge ausgeschlossen ist. (3) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von der Einhaltung der in Abs. 2 genannten Frist bewilligen, wenn eine Gefährdung für umliegende Wälder nicht besteht. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erteilte Ausnahme zu widerrufen. (4) Die Überprüfung von Betrieben, die Importholz beziehen, kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen hat, erfolgen. Mit der Überprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Überprüfung der Forstschädlingssituation Plätze auch außerhalb des Waldes, auf denen Holz gelagert wird, jederzeit zu betreten, Untersuchungen des Holzes vorzunehmen, vom jeweiligen Inhaber des Holzes Auskünfte einzuholen oder Einsichtnahme in Aufzeichnungen zu verlangen, soweit sie für die Beurteilung der Forstschutzsituation von Bedeutung sind, oder erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer gefahrdrohenden Vermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen vorzuschreiben und zu überwachen. 27.03.2017 20002457 NOR40038772

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz