Deregulierung, aber richtig

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Hafner-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 55/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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32Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Hafnerarbeiten umfassen die Errichtung von Kachelöfen, bei denen Fehler zu Kohlenmonoxidvergiftungen oder Bränden führen können. Ein Qualifikationserfordernis hat daher einen legitimen Sicherheitskern. Allerdings könnte der Zugang stärker über eine praxisbezogene Zertifizierung und Haftungsversicherung geregelt werden statt über starre Ausbildungsnachweise.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Hafner (Hafner-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 55/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 05.05.2026 20002447 NOR30002685

Art. 1 ↗ RIS

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hafner (§ 94 Z 30 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 05.05.2026 20002447 NOR40102619

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz