Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger
· V · BGBl. II Nr. 54/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gold- und Silberschmiede arbeiten mit Edelmetallen, die durch das Punzierungsgesetz umfassend gegen Betrug geschützt sind. Ein darüber hinausgehendes handwerksrechtliches Befähigungsnachweis-Regime hat keinen legitimen Sicherheits- oder Verbraucherschutzzweck; es sichert lediglich den Marktzugang für etablierte Betriebe. Qualität und Echtheit von Edelmetallwaren werden durch das Punzierungsrecht und allgemeines Gewährleistungsrecht hinreichend gesichert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Goldschmied, Berufsinstitution 18.05.2026 20002446 NOR40102617
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gold-, Silber- und Metallschläger (§ 94 Z 29 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Goldschläger, Silberschläger, Berufsinstitution 18.05.2026 20002446 NOR40102618
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz