Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung
· V · BGBl. II Nr. 53/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Glaser, Glasschleifer, Glasbläser und Glasinstrumentenbauer üben Handwerke aus, die allenfalls minimale Risiken für Dritte bergen. Etwaige Sicherheitsfragen beim konstruktiven Glasbau sind durch allgemeine Bauvorschriften und Produkthaftungsrecht abgedeckt. Der Befähigungsnachweis schützt in erster Linie Bestandsbetriebe vor Konkurrenz; der Marktzugang sollte für dieses Gewerbe frei sein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Glaser-, Glasbeleger und Flachglasschleifer (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 28.08.2025 20002445 NOR40102614
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 28.08.2025 20002445 NOR40102615
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 28.08.2025 20002445 NOR40102616
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz