Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung
· V · BGBl. II Nr. 53/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
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