Getreidemüller-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 52/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 · in Kraft seit 2008-11-22
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Getreidemüller-Handwerk ist heute vollständig industrialisiert; ein eigenes Befähigungsnachweis-Regime für diesen Beruf schützt allenfalls eine marginale Handwerksinnung. Lebensmittelsicherheit bei der Getreideverarbeitung ist durch das Lebensmittelsicherheitsrecht abgedeckt, das unabhängig vom Handwerksrecht gilt. Ein eigenständiger staatlicher Zugangsvorbehalt für Getreidemüller ist nicht länger zu rechtfertigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Getreidemüller (§ 94 Z 27 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 05.05.2026 20002444 NOR40102612
§ 2 — Übergangsbestimmungen ↗ RIS
Übergangsbestimmungen § 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1. 05.05.2026 20002444 NOR40102613
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz