Deregulierung, aber richtig

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Gastgewerbe-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 51/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe ist durch das eigenständige Lebensmittelsicherheitsrecht abgedeckt; eine darüber hinausgehende Zugangsbeschränkung für Gastronomiebetriebe ist primär gildenschützend. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung 2024 bereits teilweise aufgehoben. Die Verordnung sollte auf nachweisbare Lebensmittelhygienekenntnisse als einzigen Befähigungsnachweis reduziert werden; alle weitergehenden Zugangshürden sind zu streichen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS

Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Konditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (§ 94 Z 40 GewO 1994) als erfüllt anzusehen. Hotelassistent, Konditenerzeugung, Gefroreneserzeugung 05.05.2026 20002443 NOR40260869

§ 2 — Übergangsbestimmungen ↗ RIS

Übergangsbestimmungen § 2. Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Z 3 der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, sowie über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 19/1997, gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 11. 05.05.2026 20002443 NOR40038642

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz