Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 50/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gasinstallationen können bei Fehlern Leben gefährden; ein gewisses Qualifikationserfordernis ist daher legitim. Allerdings könnte das System von starren Ausbildungsnachweisen auf ein flexibleres Zertifizierungs- und Haftungsmodell umgestellt werden, das mehr Anbieter zulässt und dennoch Sicherheit gewährleistet. Die konkrete Liste anerkannter Abschlüsse sollte vereinfacht und regelmäßig überprüft werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 50/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Gastechnik, BGBl. Nr. 194/1994 05.05.2026 20002442 NOR30002680
Art. 1 ↗ RIS
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Gastechnik, Berufsinstitution 05.05.2026 20002442 NOR40102611
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz