Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen)
· V · BGBl. II Nr. 49/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Für Gärtner und Floristen gibt es keinen nachvollziehbaren Sicherheits- oder Gesundheitsgrund, der eine staatlich geregelte Zugangsprüfung rechtfertigt. Pflanzen zu verkaufen oder Gärten zu gestalten birgt keine ernsthaften Risiken für Dritte; Lebensmittel- und Produkthaftungsrecht schützen Kunden ausreichend. Das Befähigungsnachweis-Regime schützt ausschließlich Bestandsbetriebe vor Wettbewerb.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gärtner (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Gartengestalter, Gartengestaltung, Berufsinstitution 18.05.2026 20002441 NOR40102609
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Blumenbinder (Floristen) (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Blumenhändler, Berufsinstitution 18.05.2026 20002441 NOR40102610
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz