Deregulierung, aber richtig

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Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen)

· V · BGBl. II Nr. 49/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Für Gärtner und Floristen gibt es keinen nachvollziehbaren Sicherheits- oder Gesundheitsgrund, der eine staatlich geregelte Zugangsprüfung rechtfertigt. Pflanzen zu verkaufen oder Gärten zu gestalten birgt keine ernsthaften Risiken für Dritte; Lebensmittel- und Produkthaftungsrecht schützen Kunden ausreichend. Das Befähigungsnachweis-Regime schützt ausschließlich Bestandsbetriebe vor Wettbewerb.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungKein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gärtner (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Gartengestalter, Gartengestaltung, Berufsinstitution 18.05.2026 20002441 NOR40102609

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Blumenbinder (Floristen) (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Blumenhändler, Berufsinstitution 18.05.2026 20002441 NOR40102610

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz