Fußpflege-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 48/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Kosmetische Fußpflege (Nagelpflege, Hornhautentfernung) hat keine ernsthaften Gesundheitsrisiken und braucht keinen staatlichen Befähigungsnachweis. Für die medizinische Fußpflege (Behandlung von Diabetikerfüßen, Nagelerkrankungen) bestehen hingegen echte Infektions- und Verletzungsrisiken, die eine Fachausbildung rechtfertigen. Das umfangreiche einheitliche Ausbildungsprogramm (Anlage 1 und 2) ist für kosmetische Leistungen unverhältnismäßig; diese sollten freigegeben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage 1 Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpfleger Mindestanzahl Gegenstand der Lehrstunden Erforderliche theoretische Kenntnisse über: Allgemeine Anatomie und Physiologie ..................... 120 Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die Tätigkeit der Fußpfleger ................................ 30 Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion ................... 15 Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre ............. 15 Physik, Apparat- und Instrumentenkunde .................. 10 Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing ................. 20 Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-, Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut, Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und Fußmassage) ............................................. 80 Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen (Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-, Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik, Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen, Frästechnik) ............................................ 140 Apparatkunde, Kräuterlehre, Hautbeurteilung, Handp
Anl. 2 ↗ RIS
Anlage 2 Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger Mindestanzahl Gegenstand der Lehrstunden Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie ........ 50 Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen, Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen, Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde ................ 20 Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene ........ 10 Apparatkunde 05.05.2026 20002440 NOR40038637
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht durch Belege über Gesundheitspflege 05.05.2026 20002440 NOR40038634
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz