Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Friseure- und Perückenmacher-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 47/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
52Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung schreibt vor, welche Ausbildungsnachweise jemand braucht, um Haare schneiden oder Perücken anfertigen zu dürfen. Es gibt keine ernsthaften Risiken für Dritte, die eine staatliche Zugangsbeschränkung rechtfertigten. Die Regelung ist klassischer Schutz bestehender Salons vor Konkurrenz — Kunden können die Qualität eines Friseurs selbst beurteilen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)BevormundungFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 47/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 05.05.2026 20002439 NOR30002677

Art. 1 ↗ RIS

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 05.05.2026 20002439 NOR40102608

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz