Fremdenführer-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 46/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2016 · in Kraft seit 2016-08-13
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Fremdenführer bieten Informations- und Unterhaltungsleistungen an, bei denen keine Gefahr für Leib oder Sicherheit der Touristen besteht – Kunden können Qualität direkt beurteilen. Die verpflichtende Prüfung mit aufwändigem Lehrgang (Anlage 1) schützt eingesessene Guides vor günstigeren Konkurrenten und verstößt gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit. Die Abschaffung der Pflichtlizenz ist sowohl aus Freiheitsgründen als auch aus EU-rechtlichen Gründen geboten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage(§ 1) Lehrgang für Fremdenführer Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte) 35 Kultur- und Kunstgeschichte 35 Heimat- und Volkskunde 20 Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft 20 Fremdenverkehrsgeographie einschließlich Wirtschaftsgeographie 15 Fremdenverkehrslehre 15 Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in den Fremdsprachen und in Rhetorik und Verhaltensstrategie 25 Rechtskunde 20 Erste Hilfe 15
§ 1 — Zugangsvoraussetzung ↗ RIS
Zugangsvoraussetzung § 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer (§ 94 Z 21 GewO 1994) wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht. (2) Vom Abschluss der Gegenstände „Rechtskunde“ und „Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Entfall auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges nachweist: (2a) Vom Abschluss des Gegenstandes „Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte)“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Geschichte nachweist. (3) Vom Abschluss des Gegenstandes „Erste Hilfe“ des in der Anlage festges
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz