Berufsfotografen-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 45/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 · in Kraft seit 2008-11-22
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Fotografie ist eine Tätigkeit, bei der weder Gesundheit noch Sicherheit Dritter auf dem Spiel stehen – Kunden können Qualität direkt beurteilen und der Markt reguliert sich über Bewertungen und Wettbewerb selbst. Die Lizenzpflicht für Berufsfotografen schützt ausschließlich eingesessene Studios vor günstigeren Konkurrenten. Eine staatliche Zugangsbeschränkung zum Fotografieberuf ist in einer freien Gesellschaft nicht zu rechtfertigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 05.05.2026 20002437 NOR40142906
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung. 05.05.2026 20002437 NOR40102666
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberrechtsbestimmungen. 05.05.2026 20002437 NOR40102667
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz