Deregulierung, aber richtig

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Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 43/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Herstellung und der Handel mit Pyrotechnik sowie Zünd- und Sprengmitteln birgt erhebliche Gefahren für Dritte – Brände, Explosionen und schwere Verletzungen. Das Qualifikationserfordernis schützt die Öffentlichkeit vor echten physischen Schäden und ist daher legitim. Die Regelung ist verhältnismäßig, weil sie auf tatsächlich gefährliche Tätigkeiten beschränkt ist.

Kategorien

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) (§ 94 Z 18 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 06.05.2026 20002435 NOR40102604

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten Ausbildungen auch bei Vorlage folgender Belege zulässig: 06.05.2026 20002435 NOR40102605

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die in § 1 Z 4 und 7 und in § 2 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. 06.05.2026 20002435 NOR40102606

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz