Deregulierung, aber richtig

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Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 43/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Herstellung und der Handel mit Pyrotechnik sowie Zünd- und Sprengmitteln birgt erhebliche Gefahren für Dritte – Brände, Explosionen und schwere Verletzungen. Das Qualifikationserfordernis schützt die Öffentlichkeit vor echten physischen Schäden und ist daher legitim. Die Regelung ist verhältnismäßig, weil sie auf tatsächlich gefährliche Tätigkeiten beschränkt ist.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) (§ 94 Z 18 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 06.05.2026 20002435 NOR40102604

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten Ausbildungen auch bei Vorlage folgender Belege zulässig: 06.05.2026 20002435 NOR40102605

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die in § 1 Z 4 und 7 und in § 2 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. 06.05.2026 20002435 NOR40102606

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz