Deregulierung, aber richtig

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Elektrotechnikzugangs-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 41/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG und Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG verlangen Verhältnismäßigkeit; der vollständige Qualifikationsverfall nach zehn Jahren (§ 5) sowie obligatorische Kurse in Anlage 2 gehen über EU-Mindestanforderungen hinaus.

Begründung

Qualifikationsanforderungen für Elektrotechnikarbeiten sind wegen des Brandrisikos für Dritte grundsätzlich vertretbar. Die Regelung in § 5, wonach bereits erworbene Qualifikationen nach zehn Jahren Berufsabstinenz vollständig verfallen, ist jedoch unverhältnismäßig – wer den Lehrgang abgeschlossen hat, hat das Wissen und sollte es durch eine einfache Prüfung reaktivieren können, nicht komplett neu erwerben müssen. Die obligatorischen Kurse in den Anlagen 1 und 2 gehen über das EU-rechtlich erforderliche Maß hinaus und sind als österreichisches Gold-Plating zur EU-Berufsanerkennungsrichtlinie zu reduzieren.

Kategorien

EU-vorgegebenFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS

Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Die im Abs. 1 Z 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. (3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sind: 23.05.2023 20002433 NOR40102599

§ 5 — Nichtberücksichtigung lange zurückliegender Ausbildungen ↗ RIS

Nichtberücksichtigung lange zurückliegender Ausbildungen § 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. 23.05.2023 20002433 NOR40038618

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz