Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 40/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Druckgewerbe ist ein technischer Beruf, bei dem Qualitätsmängel keine ernsthafte Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit Dritter begründen. Die Befähigungsnachweis-Pflicht schützt nicht die Öffentlichkeit, sondern etablierte Betriebe vor Konkurrenz durch Quereinsteiger. Im digitalen Zeitalter – in dem traditionelle Drucktechnologien von Digitaldruckverfahren verdrängt wurden – ist diese Marktzutrittsschranke besonders wettbewerbsfeindlich und sollte abgeschafft werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller (§ 94 Z 15 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 05.05.2026 20002432 NOR40102598
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Neben der Befähigung nach § 1 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller als erfüllt anzusehen: 05.05.2026 20002432 NOR40038611
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Befähigung für die Ausübung des auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller kann auch durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden. (2) Als einfache Verfahrensarten im Sinne des Abs. 1 gelten: 05.05.2026 20002432 NOR40038612
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz