Deregulierung, aber richtig

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Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 39/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
42Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung schreibt Qualifikationsnachweise für Reinigungs- und Pflegearbeiten an Gebäuden, Fassaden und Denkmälern vor. Gebäudereinigung stellt keine nennenswerte Gefahr für Dritte dar; allfällige Schäden werden durch Haftungsrecht erfasst. Die Zugangsbeschränkung ist protektionistisch und kann ohne Sicherheitseinbußen aufgehoben werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 39/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 05.05.2026 20002431 NOR30002669

Art. 1 ↗ RIS

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (§ 94 Z 13 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Denkmalreiniger, Fassadenreiniger, Berufsinstitution 05.05.2026 20002431 NOR40102669

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz