Deregulierung, aber richtig

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Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung

· V · BGBl. II Nr. 38/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher und Wäschewarenerzeuger üben Handwerke aus, die für Dritte keinerlei Risiko darstellen. Ein schlecht genähtes Kleid schadet niemandem außer dem Ruf des Herstellers. Die Zugangsvoraussetzungen dienen ausschließlich dem Schutz bestehender Betriebe vor Wettbewerb. Qualität lässt sich durch Kundenbewertung und Haftung sicherstellen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Damenkleidermacher (§ 94 Z 12 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002430 NOR40102588

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Herrenkleidermacher (§ 94 Z 12 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002430 NOR40102591

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wäschewarenerzeugung (§ 94 Z 12 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002430 NOR40102593

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz