Buchhaltungs-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 35/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt Qualifikationsnachweise für das gewerbliche Erbringen von Buchhaltungsdienstleistungen vor. Auftraggeber können die Qualität eines Buchhalters selbst beurteilen oder durch Berufshaftpflicht absichern. Eine staatliche Zugangsbeschränkung schützt hier vor allem bestehende Anbieter und verteuert Buchhaltungsdienstleistungen für alle anderen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Buchhaltung (Buchhaltungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 35/2003 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: BGBl. Nr. 194/1994 05.05.2026 20002426 NOR30002663
Art. 1 ↗ RIS
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Buchhaltung (§ 94 Z 9 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 05.05.2026 20002426 NOR40038509
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