Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Buchbinder, der Etui- und Kassettenerzeugung und der Kartonagewarenerzeugung
· V · BGBl. II Nr. 34/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Buchbinder, Etui- und Kartonagenhersteller stellen handwerkliche Produkte her, die keinerlei Gefahr für Dritte darstellen. Der Befähigungsnachweis schützt nicht die Öffentlichkeit, sondern etablierte Betriebe vor neuer Konkurrenz. Wer schlechte Arbeit liefert, verliert Kunden – das regelt der Markt. Diese Marktzutrittssperre kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Buchbinder (§ 94 Z 8 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002425 NOR40102580
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Etui- und Kassettenerzeugung (§ 94 Z 8 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Etuierzeuger, Berufsinstitution 18.05.2026 20002425 NOR40102581
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kartonagewarenerzeugung (§ 94 Z 8 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002425 NOR40102582
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz