Deregulierung, aber richtig

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Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Buchbinder, der Etui- und Kassettenerzeugung und der Kartonagewarenerzeugung

· V · BGBl. II Nr. 34/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Buchbinder, Etui- und Kartonagenhersteller stellen handwerkliche Produkte her, die keinerlei Gefahr für Dritte darstellen. Der Befähigungsnachweis schützt nicht die Öffentlichkeit, sondern etablierte Betriebe vor neuer Konkurrenz. Wer schlechte Arbeit liefert, verliert Kunden – das regelt der Markt. Diese Marktzutrittssperre kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Buchbinder (§ 94 Z 8 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002425 NOR40102580

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Etui- und Kassettenerzeugung (§ 94 Z 8 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Etuierzeuger, Berufsinstitution 18.05.2026 20002425 NOR40102581

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kartonagewarenerzeugung (§ 94 Z 8 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 18.05.2026 20002425 NOR40102582

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz