Bestattungs-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 32/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bestattungsunternehmen unterliegen gesundheitsrechtlichen Mindestanforderungen bei der Leichenverwaltung, die einen legitimen Kern der Regulierung begründen. Das darüber hinausgehende Befähigungsnachweis-Regime schützt jedoch vor allem etablierte Unternehmen vor neuen Mitbewerbern: Kompetenzen, die über hygienerechtliche Anforderungen hinausgehen, sind nicht belegt. Der Befähigungsnachweis sollte auf nachweisbare hygienische und rechtliche Mindeststandards reduziert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Bestattung (§ 94 Z 6 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 05.05.2026 20002423 NOR40102673
§ 2 — Übergangsbestimmung ↗ RIS
Übergangsbestimmung § 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions)Prüfung für das Bestattungsgewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a dieser Verordnung. Befähigungsprüfung, Konzessionsprüfung 05.05.2026 20002423 NOR40038504
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz