Baumeister-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 30/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Baumeister planen und überwachen Bauwerke, deren strukturelle Mängel Menschenleben gefährden können. Das Qualifikationserfordernis schützt echte Drittinteressen – Bewohner, Nachbarn und die Öffentlichkeit – vor ernstem physischen Schaden, den allgemeines Haftungsrecht allein nicht verhindern kann. Die Anforderungen beziehen sich auf belegbare Fach- und Planungsqualifikation und sind damit verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zugangsvoraussetzungen ↗ RIS
Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: (2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen. 05.05.2026 20002421 NOR40051226
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen: (2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind. Berufsinstitution 05.05.2026 20002421 NOR40102573
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz