Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung
· V · BGBl. II Nr. 29/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Für Bandagisten und Orthopädietechniker gibt es einen klaren Patientenschutzgrund: falsch angepasste orthopädische Hilfsmittel können Schäden verursachen, Qualifikationsanforderungen sind hier gerechtfertigt. Für die Miederwarenerzeugung (Korsettherstellung) – ein modernes Modehandwerk ohne Gesundheitsrisiken – fehlt jede Schutzgrundlage; die Befähigungsnachweis-Pflicht ist dort rein protektionistisch. Der Bereich Miederwarenerzeugung sollte aus dem reglementierten Gewerbe herausgenommen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bandagisten (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über 03.06.2026 20002420 NOR40038494
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädietechnik (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über 03.06.2026 20002420 NOR40038495
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Miederwarenerzeugung (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über 03.06.2026 20002420 NOR40038496
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz