Deregulierung, aber richtig

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Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung

· V · BGBl. II Nr. 29/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG; gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen ist EU-rechtlich vorgegeben.

Begründung

Für Bandagisten und Orthopädietechniker gibt es einen klaren Patientenschutzgrund: falsch angepasste orthopädische Hilfsmittel können Schäden verursachen, Qualifikationsanforderungen sind hier gerechtfertigt. Für die Miederwarenerzeugung (Korsettherstellung) – ein modernes Modehandwerk ohne Gesundheitsrisiken – fehlt jede Schutzgrundlage; die Befähigungsnachweis-Pflicht ist dort rein protektionistisch. Der Bereich Miederwarenerzeugung sollte aus dem reglementierten Gewerbe herausgenommen werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bandagisten (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über 03.06.2026 20002420 NOR40038494

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädietechnik (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über 03.06.2026 20002420 NOR40038495

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Miederwarenerzeugung (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über 03.06.2026 20002420 NOR40038496

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz