Bäcker-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 28/2003 · in Kraft seit 2003-01-29
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt vor, welche Zeugnisse jemand braucht, um als Bäcker tätig zu sein — und sperrt damit alle anderen aus. Brotbacken stellt kein erhebliches Risiko für Dritte dar; Lebensmittelsicherheit wird durch das Lebensmittelrecht separat und umfassend geregelt. Diese Zugangsbeschränkung schützt in erster Linie bestehende Bäckereien vor Konkurrenz und kann ersatzlos wegfallen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Bäcker (Bäcker-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 28/2003 BGBl. II Nr. 399/2008 Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: e-rk3, BGBl. Nr. 194/1994 05.05.2026 20002419 NOR30002656
Art. 1 ↗ RIS
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bäcker (§ 94 Z 3 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Berufsinstitution 05.05.2026 20002419 NOR40102572
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz