Deregulierung, aber richtig

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Augenoptik-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 27/2003 · in Kraft seit 2003-01-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Für das Handwerk der Augenoptik, das eng mit der Gesundheitsversorgung verknüpft ist, besteht eine gewisse Schutzfunktion für Kunden. Unverhältnismäßig ist jedoch § 2, der Qualifikationsnachweise automatisch verwirft, wenn jemand zehn Jahre nicht mehr im Beruf tätig war: Diese Regel bestraft Berufspausen und schützt in erster Linie Bestandsbetriebe vor Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern. § 2 ist zu streichen; der Nachweis aktueller Fachkompetenz kann durch eine Fortbildungspflicht sichergestellt werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 05.05.2026 20002418 NOR40038491

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. 05.05.2026 20002418 NOR40038492

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz