Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Online Education)“, Universitätslehrgang „eTeaching – eLearning (MAS)“

· V · BGBl. II Nr. 3/2003 · in Kraft seit 2003-01-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung gilt ausdrücklich nur für Teilnehmer, die vor dem 1. September 2003 zum Lehrgang zugelassen wurden. Diese Frist ist seit über zwanzig Jahren abgelaufen; es kann niemanden mehr geben, auf den diese Regelung anzuwenden wäre. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und ist vollständig erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „eTeaching – eLearning, Master of Advanced Studies“, der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Online Education)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz