Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Facility Management“

· V · BGBl. II Nr. 2/2003 · in Kraft seit 2003-10-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat 2003 die Verleihung des akademischen Grades MSc für den Lehrgang Facility Management an der Donau-Universität Krems geregelt, gestützt auf das Universitäts-Studiengesetz. Dieses wurde durch das Universitätsgesetz 2002 ersetzt, das Universitäten die Autonomie gibt, Studiengänge und Titel selbst festzulegen. Die Verordnung ist damit gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Facility Management“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc.“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Facility Management)“, BGBl. II Nr. 282/1999, tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz