Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)
· Vertrag – Bangladesh · BGBl. III Nr. 253/2002 · in Kraft seit 2002-07-01
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses bilaterale Abkommen ueber wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit bindet die Republik voelkerrechtlich und dient legitimer Aussenwirtschaftspolitik. Es beschraenkt keine inlaendischen Freiheiten.
Kategorien
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